Hierbei handle es sich aber um eine zwingende Bewilligungsvoraussetzung für eine Arealüberbauung. Indem die Bauherrschaft pro Einfamilienhaus jeweils eine eigene Garage sowie einen vorgelagerten Parkplatz plane, unterlasse sie die Projektierung einer gemeinsamen Autoabstellanlage. Damit sei auch die Voraussetzung gemäss § 39 Abs. 2 lit. d BauV für eine Arealüberbauung nicht erfüllt. Und letztlich sei auch die Voraussetzung von § 39 Abs. 2 lit. f BauV (gute Spiel-, Frei- zeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen) nicht erfüllt.