Für solche sei keine Arealüberbauung erforderlich. Mit dem Instrument der Arealüberbauung solle vorliegend lediglich der wirtschaftliche Ertrag maximiert werden, ohne der Öffentlichkeit oder der Ortsplanung einen Mehrwert zu geben. Auch die Voraussetzung einer sorgfältigen und rationellen Erschliessung und einer gemeinsamen Autoabstellanlage werde nicht erfüllt. Gemäss Baugesuchsunterlagen seien einzig hausintere Garagen sowie jeweils ein vorgelagerter Besucherparkplatz pro Einfamilienhaus geplant. Weder der Gemeinderat noch das Fachgutachten äusserten sich dazu. Hierbei handle es sich aber um eine zwingende Bewilligungsvoraussetzung für eine Arealüberbauung.