5.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, das Bauvorhaben erfülle in verschiedenen Punkten die Voraussetzungen für eine Arealüberbauung nicht, weshalb in der Folge die zonengemässe Ausnützungsziffer sowie die zulässige Fassadenhöhe überschritten würden. So rügen sie unter dem Titel der haushälterischen Bodennutzung (§ 39 Abs. 2 lit. a BauV) zunächst, mit dem Bauvorhaben werde keine einheitliche, städtebaulich und architektonisch sowie infrastrukturmässig überdurchschnittliche Lösung erzielt. Es würden elf gewöhnliche Einfamilienhäuser, welche in Reih und Glied zu stehen kommen sollen, geplant. Für solche sei keine Arealüberbauung erforderlich.