Für Arealüberbauung wie die vorliegende ist zudem § 37 BNO zu beachten, wonach solche in den Wohn- und Wohn-/Gewerbezonen zulässig sind, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2’000 m2 aufweist (Abs. 1), was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist. Gemäss § 37 Abs. 2 BNO ist bei Arealüberbauungen ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Die Fassadenhöhe (nicht aber die Gesamthöhe) kann gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um maximal 3,0 m erhöht werden. 5. Arealüberbauung 5.1