Die Beschwerdegegnerin plant im Ortsteil Q. von R. (vormals Gemeinde Q.) die Erstellung der Arealüberbauung "S." mit elf Einfamilienhäusern. In dem vom Gemeinderat F. in Auftrag gegebenen Fachbericht gemäss § 40 BauV wird das Bauvorhaben und dessen Lage wie folgt umschrieben (vgl. Fachbericht, S. 3): "Das insgesamt 0,46 ha grosse Areal befindet sich nordwestlich des Ortszentrums von Q. an der I und stösst am nördlichen Parzellenrand an die J an. Das Terrain der heutigen grossen Wiesenfläche mit schönem Hochstamm-Baumbestand fällt von der westlichen zur östlichen Parzellengrenze um ca. 5,0 m ab. Es besteht eine ausgeprägte Hanglage mit ca. 25 % Neigung.