Zum andern kommt der Beschwerdeinstanz auch vollumfängliche Kognition zu, sodass den Beschwerdeführenden hieraus kein Nachteil erwächst. Auch wenn die Gehörsverletzung vorliegend nicht als geradezu unbedeutend zu beurteilen ist, liefe eine Rückweisung vorliegend auf einen formalistischen Leerlauf hinaus, weshalb hierauf zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Ausgangslage 4.1