2 von 10 Die Voraussetzungen einer Heilung sind vorliegend erfüllt. Zum einen hat sich der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, sodass die Beschwerdeinstanz in voller Kenntnis aller Umstände einen Entscheid fällen kann. Es wäre den Beschwerdeführenden auch freigestanden, sich dazu zu äussern, sie verzichteten jedoch auf diese Möglichkeit. Zum andern kommt der Beschwerdeinstanz auch vollumfängliche Kognition zu, sodass den Beschwerdeführenden hieraus kein Nachteil erwächst.