Dies gilt insbesondere in jenen Fragen, in welchen ihm ein Entscheidspielraum (Ermessen) zukommt, was in Bezug auf einzelne der gerügten Kriterien von § 39 Abs. 2 BauV klar der Fall ist. Zum andern äussert sich der Fachbericht auch nicht zu allen von den Beschwerdeführenden gerügten Mängeln an der Arealüberbauung. Insbesondere lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch dem Fachbericht entnehmen, weshalb auf das Kriterium der gemeinsamen Autoabstellanlagen verzichtet wurde oder weshalb das Erfordernis ausreichender Spielflächen mit der vorliegenden Überbauung als erfüllt erachtet wurde. Beides rügten die Beschwerdeführenden bereits in ihrer Einwendung explizit.