Zum einen genügen allgemeine Verweisungen auf den eingeholten Fachbericht in der Regel nicht, sondern der Gemeinderat hat sich in seinem Baubewilligungsentscheid – auch wenn nur kurz – selbst mit den vorgebrachten Rügen auseinanderzusetzen (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] 2007-000603 vom 9. Mai 2007, Erw. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 19. Juli 2022 [WBE.2021.362], Erw. II/3.6 [in Bezug auf den Ortsbildschutz]). Dies gilt insbesondere in jenen Fragen, in welchen ihm ein Entscheidspielraum (Ermessen) zukommt, was in Bezug auf einzelne der gerügten Kriterien von § 39 Abs. 2 BauV klar der Fall ist.