Vorliegend zeigt sich, dass sich der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid in der Tat mit keinem Wort zu den bereits in der Einwendung vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der fehlenden Erfüllung verschiedener Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen geäussert hat. Er begnügt sich diesbezüglich mit einem pauschalen Verweis auf das Fachgutachten. Dies ist in zweierlei Hinsicht unzureichend: Zum einen genügen allgemeine Verweisungen auf den eingeholten Fachbericht in der Regel nicht, sondern der Gemeinderat hat sich in seinem Baubewilligungsentscheid – auch wenn nur kurz – selbst mit den vorgebrachten Rügen auseinanderzusetzen