Die Betroffenen haben Anspruch darauf, dass die Behörde ihr Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 136 I 236). Die Begründung einer Verfügung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.