Die Entscheidund Begründungspflicht bleibe jedoch weiterhin beim Gemeinderat. Auch habe sich der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zu der von ihnen vorgebrachten Rüge, wonach die Fassadenhöhe nicht eingehalten sei, auseinandergesetzt. Auch damit habe er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Und auch zum Kriterium gemäss § 39 Abs. 2 lit. f BauV, welches letztlich ein gestalterisches Element darstelle, welches von der Baubehörde selbst zu beurteilen und im Entscheid zu begründen sei, äussere sich der Gemeinderat nicht. Bereits deshalb sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Bauabschlag zu erteilen. 3.2