Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, der Gemeinderat nehme zu ihren in der Einwendung vorgebrachten Rügen mit keinem Wort Stellung, sondern verweise pauschal auf den Fachbericht der E. vom 16. November 2021 (im Folgenden: Fachbericht). Der blosse Verweis auf ein Fachgutachten genüge aber nicht. Eine Baubehörde habe sich mit den jeweils zu beurteilenden Kriterien einer Arealüberbauung im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Fachbericht könne dazu lediglich eine Hilfeleistung bieten. Die Entscheidund Begründungspflicht bleibe jedoch weiterhin beim Gemeinderat.