{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-494_2023-06-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7743", "Checksum": "d16c737be93b3fce9ee52cd1006585b4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.494"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2023 EBVU 22.494"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2023 EBVU 22.494"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2023 EBVU 22.494"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtliches Gehör, Arealüberbauung\r\n\r\n- Allgemeine Verweisungen auf einen Fachbericht genügen dem Begründungserfordernis in der Regel nicht; der Gemeinderat hat sich in seinem Baubewilligungsentscheid – auch wenn nur kurz – selbst mit den vorgebrachten Rügen auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere in jenen Fragen, in welchen dem Gemeinderat ein Entscheidspielraum (Ermessen) zukommt.\r\n- Das Erreichen einer gesamthaft besseren Lösung ist nicht ein zusätzliches Kriterium, das mit der Arealüberbauung erreicht werden muss, sondern mit der Erfüllung sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen von § 39 Abs. 2 BauV ist die gesamthaft bessere Lösung gewährleistet. Andererseits muss die Überbauung sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen; eine Gewichtung einzelner Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten anderer erfolgt nicht. Ein Verzicht auf die Erfüllung einzelner der Bewilligungsvoraussetzungen kommt selbst dann nicht infrage, wenn hierdurch andere Kriterien in höherem Masse erfüllt werden können.\r\n- Eine Erschliessungsstrasse, die auch zum Spielen genutzt werden kann (Spielstrasse), genügt für sich alleine nicht zur Erfüllung des Kriteriums der guten Spielflächen (§ 39 Abs. 2 lit. f BauV)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:08", "Checksum": "eca16083eb6737daf97af2ecab1dd8e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2023 EBVU 22.494\nRegeste:\nRechtliches Gehör, Arealüberbauung\r\n\r\n- Allgemeine Verweisungen auf einen Fachbericht genügen dem Begründungserfordernis in der Regel nicht; der Gemeinderat hat sich in seinem Baubewilligungsentscheid – auch wenn nur kurz – selbst mit den vorgebrachten Rügen auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere in jenen Fragen, in welchen dem Gemeinderat ein Entscheidspielraum (Ermessen) zukommt.\r\n- Das Erreichen einer gesamthaft besseren Lösung ist nicht ein zusätzliches Kriterium, das mit der Arealüberbauung erreicht werden muss, sondern mit der Erfüllung sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen von § 39 Abs. 2 BauV ist die gesamthaft bessere Lösung gewährleistet. Andererseits muss die Überbauung sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen; eine Gewichtung einzelner Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten anderer erfolgt nicht. Ein Verzicht auf die Erfüllung einzelner der Bewilligungsvoraussetzungen kommt selbst dann nicht infrage, wenn hierdurch andere Kriterien in höherem Masse erfüllt werden können.\r\n- Eine Erschliessungsstrasse, die auch zum Spielen genutzt werden kann (Spielstrasse), genügt für sich alleine nicht zur Erfüllung des Kriteriums der guten Spielflächen (§ 39 Abs. 2 lit. f BauV).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.494\n\nENTSCHEID vom 6. Juni 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats C._____ vom 22.\nAugust 2022 betreffend Baugesuch der D._____ für Arealüberbauung mit 11 Einfamilienhäusern auf Parzelle H (Baugesuch 2021-17); Gutheissung\n\nErwägungen\n\n3. Rechtliches Gehör\n\n3.1\n\nDie Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie\nmachen geltend, der Gemeinderat nehme zu ihren in der Einwendung vorgebrachten Rügen mit keinem Wort Stellung, sondern verweise pauschal auf den Fachbericht der E. vom 16. November 2021\n(im Folgenden: Fachbericht). Der blosse Verweis auf ein Fachgutachten genüge aber nicht. Eine Baubehörde habe sich mit den jeweils zu beurteilenden Kriterien einer Arealüberbauung im Einzelnen\nauseinanderzusetzen. Ein Fachbericht könne dazu lediglich eine Hilfeleistung bieten. Die Entscheidund Begründungspflicht bleibe jedoch weiterhin beim Gemeinderat. Auch habe sich der Gemeinderat\nim angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zu der von ihnen vorgebrachten Rüge, wonach die Fassadenhöhe nicht eingehalten sei, auseinandergesetzt. Auch damit habe er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Und auch zum Kriterium gemäss § 39 Abs. 2 lit. f BauV, welches letztlich ein\ngestalterisches Element darstelle, welches von der Baubehörde selbst zu beurteilen und im Entscheid\nzu begründen sei, äussere sich der Gemeinderat nicht. Bereits deshalb sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Bauabschlag zu erteilen.\n\n3.2\n\nDer verfassungsmässig geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] sowie § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Die Parteien haben – als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – Anspruch auf Begründung des Entscheids durch die Behörde. Diese\nzeigt den Parteien, ob sich die Behörde mit ihren Argumenten auseinandergesetzt hat, und erlaubt\nihnen eine sachgerechte Anfechtung. Die Begründung ist Bestandteil einer korrekten Eröffnung der\nVerfügung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n8. Auflage 2020, Rz. 1038 mit Hinweisen). Die Betroffenen haben Anspruch darauf, dass die Behörde\nihr Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 136 I 236). Die Begründung\neiner Verfügung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in\ndie Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der\nUmstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen\nRechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich\ndie Behörde leiten liess (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1071; KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL\n[Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 10 N 25). An die Begründung werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,\nRz. 1072; GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEI-\nZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3.\nAuflage 2014, Art. 29 N 49). Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung grundsätzlich\nsorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]\n1987, S. 319 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1070 ff. mit Hinweisen).\n\n3.3\n\n"}