Ebenso können sie beim Gemeinderat intervieren, wenn sie Verstösse gegen die Baubewilligung feststellen sollten. Im Übrigen lassen sich auch keine weitergehenden Anordnungen gestützt auf die BNO rechtfertigen, gehen die massgebenden BNO-Bestimmun- gen (§ 72 und 73 BNO) doch nicht über die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes hinaus. 7.6 Schliesslich stellt sich noch die Frage nach der Umsetzung der Reduktion auf vier Tiere. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erschiene es unverhältnismässig, die sofortige Fremdplatzierung der überzähligen drei Tiere anzuordnen. Vielmehr erscheint es angemessen, den rechtmässigen Zustand durch natürlichen Abgang der "Seniorinnen" zu vollziehen.