Im vorliegenden Fall beanstanden die Beschwerdeführer das Gebell der Hunde der Beschwerdegegner, vor allem die Dauer des Gebells, das Rudelgebell (das Gebell mehrerer Hunde gleichzeitig) wie auch der Zeitpunkt des Bellens. Demgegenüber haben sich Bewohner von teilweise direkt an die Bauparzelle der Beschwerdegegner angrenzenden Grundstücken mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 dahingehend vernehmen lassen, dass sie die Hundehaltung der Beschwerdegegner nie als störend oder zu laut empfunden hätten, auch nicht an den von den Beschwerdeführern in ihrem Protokoll verzeichneten Daten. Es liege in der Natur aller Hunde, dass bspw. bei Besuchen die Hunde zur Begrüssung kurz bellen würden.