Soweit die Beschwerdeführer verlangen, dass die Haltung und Beherbergung von fremden Hunden nicht erlaubt sein dürfe, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten: Indem die Zahl erwachsener Hunde auf maximal vier Tiere festgelegt wird, bleibt kein Raum für die Haltung oder Beherbergung fremder Hunde, es bedarf keiner zusätzlichen Anordnung. Halten oder beherbergen die Beschwerdegegner fremde Hunde (z.B. Ferienhunde), wäre durch den Gemeinderat zu intervenieren. Wollen die Beschwerdegegner fremde Hunde zusätzlich zu ihren eigenen beherbergen, bedarf es eines Gesuchs um Nutzungsänderung.