Noch weniger lässt sich die von den Beschwerdeführern geforderten Reduktion der Hunde auf drei Tiere mit dem Vorsorgeprinzip begründen; eine solche wäre weder sachgerecht (ob ein Rudel von drei oder vier Hunden bellt, macht hinsichtlich des Störfaktors keinen wesentlichen Unterschied), noch hielte dieser Eigentumseingriff mit Blick auf die vorstehenden Möglichkeiten zur Intervention dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.