ten aufhalten dürfen, um Dauerbellen und Bellen während Ruhezeiten zu verhindern, andernfalls bei jeder Hundehaltung ein solches "Betriebskonzept" erforderlich wäre. Zudem ist die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021) nicht einschlägig, stand doch in jenem Fall eine Hundezucht mit bis zu 15 erwachsenen Tieren zur Beurteilung. Noch weniger lässt sich die von den Beschwerdeführern geforderten Reduktion der Hunde auf drei Tiere mit dem Vorsorgeprinzip begründen;