Sonn- und Feiertagen das Rasenmähen mit Motormähern und das Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (Z.B.. Hämmer, Fräsen, Bohrer, Motorsägen etc.) sowie alle übrigen lärmigen Tätigkeiten verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 2 Vorbehalten bleiben zusätzliche oder anders lautende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. § 16 Nachtruhestörung In der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr ist das Erzeugen jeglichen Lärms, der die Nachtruhe stört, verboten. Zulässig sind unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten. Für Industrie- und Gewerbezonen gilt das übergeordnete Recht.