finden der Bevölkerung stören können, sind bewilligungspflichtig (z.B. Open-Air, Motorsportveranstaltungen, Trainingsfahrten mit Motorfahrzeugen, Modellfliegen, etc.). 8 von 10 3 Der privatrechtliche Immissionsschutz gemäss Artikel 684 ZGB bleibt vorbehalten. § 15 Lärmschutz 1 In Wohngebieten sind von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an