Weiter bestimmt das Polizeireglement unter dem Titel "Immissionsschutz" Folgendes: § 14 Grundsatz 1 Alle übermässigen Einwirkungen durch Lärm, Gase, Rauch, Russ, Dämpfe, Geruch, Strahlen, Erschütterungen etc. sind verboten. Massgebend sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, des kantonalen Baugesetzes und die zugehörigen Ausführungserlasse sowie die Gemeindebauordnung. 2 Feste, Veranstaltungen oder Handlungen, die durch übermässige Immissionen das Wohlbe-