In erster Linie ist zu beachten, dass der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss folgende Anordnung traf: " - Die Hunde sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Ununterbrochenen bellende Hunde sind im Gebäudeinnern zu halten (§ 29 und 30 Polizeireglement)." Er stützt sich dabei auf das für Q. geltende Polizeireglement vom 1. Januar 2009 (nachfolgend: Polizeireglement), welches unter dem Titel "Tierhaltung" in § 29 bestimmt, dass Tiere so zu halten sind, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.