Die Beschwerdegegner machen geltend, dass ihre Hunde zusammen mit den Beschwerdegegnern im Wohnhaus leben würden und nur unter Aufsicht im Garten seien. Sie liessen ihre Tiere bereits heute nie unbeaufsichtigt in den Garten. Weiter relativieren sie die Aussagen im Lärmprotokoll (Beschwerdeantwort, S. 10). 7.4 Damit stellt sich zuerst die Frage, ob die Baubewilligung dem Vorsorgeprinzip gerecht wird, d.h., ob alle wirtschaftlich tragbaren bzw. verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft sind.