Was noch als geringfügige Störung einzustufen ist, richtet sich nicht zuletzt nach der Zone, in welcher sich das Bauvorhaben und die lärmbetroffenen Anlagen befinden. In einer Zone wie der Wohnzone W2 von Q., in der keine störenden Betriebe zugelassen sind (ES II), werden Lärmimmissionen schon bei geringerer Belastung als nicht mehr nur geringfügig störend empfunden als in einer Zone, in welcher mässig störende Betriebe zulässig sind (ES III; vgl. zu den verschiedenen Empfindlichkeitsstufen Art. 43 LSV; vgl. VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.114], S. 12).