Bei den vorliegend zu beurteilenden Emissionen handelt es sich um Lärm, der durch Tiere verursacht wird. Für die Beurteilung von solchem "untechnischen" Alltagslärm bestehen keine Belastungsgrenzwerte. Wie erwähnt sind in einem solchen Fall die Immissionen gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 und Art. 23 USG genannten Kriterien, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten.