Auch wenn die Zonenkonformität der Hundehaltung in der Wohnzone im Grundsatz zu bejahen ist, darf diese im Interesse der Nachbarschaft nicht ein beliebiges Ausmass annehmen. Die Haltung von Hunden führt naturgemäss zu Immissionen (vgl. dazu und zum folgenden AGVE 2012, S. 126 ff. betreffend Geflügelhaltung in einer Wohnzone). Die Tiere erzeugen Lärm (durch Bellen) und Gerüche.