5 von 10 (Dorfzonen, Wohn- und Gewerbezonen), in welchen die Bandbreite der Beschränkungen zwischen vier und acht Hunden beträgt. Die Haltung von vier Hunden in der Wohnzone W2 von Q. ist das äusserste, das noch unter Berücksichtigung des gemeinderätlichen Ermessensspielraums als in einer reinen Wohnzone als zonenkonform beurteilt werden kann. Daran ändert weder die Rassezugehörigkeit oder die Qualifikation der Bolonkas als Kleinhunde etwas, noch sind deren effektiv verursachten Immissionen oder die Frage nach der gewerblichen oder hobbymässigen Haltung von Bedeutung: