Diese Auffassung wird gestützt vom Entscheid EBVU.15.605 vom 2. Dezember 2015, welcher mit dem Gemeinderat maximal vier Hunde in einer Wohnzone als zonenkonform einstufte. Besondere Zonenvorschriften o- der lokale Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung für die W2 in Q. gebieten würden, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Mehr als vier Hunde sind jedoch ausgeschlossen, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Praxis zur Hundehaltung in weit weniger sensiblen Mischzonen