Im Lichte dieses Urteils des Verwaltungsgerichts, welches die Bewilligung für drei ausgewachsene Tiere (plus Welpen) plus zwei fremde Pensionshunde pro Woche an einem Tag pro Woche in einer reinen Wohnzone als "eher grosszügig", mit Blick auf die Gemeindeautonomie indessen "noch als vertretbar" beurteilte, würde eine gemeinderätliche Beschränkung auf vier Hunde in der Zone W2 der Gemeinde Q. wohl noch so gerade als mit der Wohnnutzung vereinbar beurteilt. Diese Auffassung wird gestützt vom Entscheid EBVU.15.605 vom 2. Dezember 2015, welcher mit dem Gemeinderat maximal vier Hunde in einer Wohnzone als zonenkonform einstufte.