zuzulassen. Im Weiteren kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bewilligungspraxis des Gemeinderats das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Wegen der Schwierigkeit des Direktvergleichs (unter dem Immissionsgesichtspunkt) erscheint es von vornherein problematisch, bei der Festlegung der zulässigen Anzahl Hunde massgeblich auf den Umstand abzustellen, dass in der Einfamilienhauszone E2 auch Kleingewerbe zugelassen sind. Entscheidend ist letztlich nur, ob die betreffende Nutzungsart von ihrem Charakter her in eine reine Wohnzone passt oder nicht, was vorliegend noch der Fall ist."