Ausserdem werden solche Tiere in aller Regel morgens gebracht und abends wieder abgeholt. Die Vorinstanz hält zwar richtig verschiedene Entscheide fest, in denen in Wohnzonen Beschränkungen von Hundehaltungen auf drei ausgewachsene Tiere (sowie allfälligen Welpen, solange diese beim Muttertier verbleiben müssen) geschützt wurden (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 11). Dies muss jedoch nicht zwingend bedeuten, dass es einer Gemeinde verwehrt wäre, überdies eine (nicht gewerbliche, sondern aus reiner Gefälligkeit aufgenommene) Pensionshundebetreuung in sehr eingeschränktem Umfang zuzulassen.