Mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE vom 20. November 2014 (WBE.2014.152) bedarf es jedoch einer differenzierten Betrachtungsweise: Wie vorstehend dargelegt, wurde in diesem Fall eine gemeinderätliche Anordnung geschützt, welche in einer Einfamilienhauszone E2 die maximal zulässige Anzahl der dauernd in einem Haushalt lebenden ausgewachsenen Hunde auf drei Tiere plus (unter Restriktionen) ein Wurf Junghunde pro Jahr festsetzte. Zusätzlich waren maximal 2 fremde Pensionshunde (ausschliesslich Zwergpudel) pro Woche und im Regelfall nur einen Tag pro Woche zulässig. Das Verwaltungsgericht erwog dazu folgendes (S. 11 f.):