Wie der vorstehend aufgeführten Praxis zu entnehmen ist, beschränken nahezu alle rechtskräftigen Anordnungen die Hundehaltung auf maximal drei Hunde in Wohnzonen, die für sämtliche Haushalte in der betreffenden Zone gilt. Damit würde in Anlehnung an diese Praxis auch im vorliegenden Fall die Beschränkung auf drei Tiere nicht aus dem Rahmen fallen.