Mit Blick auf die vorstehende Rechtsprechung steht fest, dass die Haltung von sieben Hunden in der Wohnzone W2 von Q. klar rechtswidrig und eine Beschränkung der zulässigen Anzahl dringend geboten ist. Da der Gemeinderat die maximal zulässige Anzahl Tiere nicht definiert, hat die Beschwerdeinstanz die in der Wohnzone W2 von Q. maximal zulässige Anzahl Hunde festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Bewohner bzw. jeder Haushalt einer bestimmten Zone die zulässige Anzahl von Hunden ausschöpfen darf, d.h. es ist die Frage zu stellen, ob es noch mit der Wohnzone