Es besteht auch keine gemeinderätliche Praxis zur Hundehaltung in einer reinen Wohnzone von Q.: Mit Schreiben vom 23. November 2022 beantwortete der Gemeinderat aufforderungsgemäss die Frage nach seiner Praxis zur Hundehaltung in einer reinen Wohnzone in Q. dahingehend, dass 1998 ein Hundezwinger mit Abmessungen von 4,00 m X 2,00 m bewilligt worden sei. Ein Baugesuch für eine Nutzungsänderung in eine Hundepension in der Zone W2 habe infolge Rückzugs des Umnutzungsgesuchs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden können. Der Gemeinderat hatte folglich noch nie die Hundehaltung im Gemeindegebiet zu beurteilen, es besteht keine Praxis dazu.