Dabei vermag die in Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses getroffene Anordnung ("Die Hunde sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Ununterbrochenen bellende Hunde sind im Gebäudeinnern zu halten [§ 29 und 30 Polizeireglement].") die zwingend erforderliche gemeinderätliche Beurteilung der Zonenkonformität nicht zu ersetzen.