Wie vorstehend dargelegt, definiert der Gemeinderat – im Rahmen seines Ermessens – die in den betreffenden Zonen maximal zulässige Anzahl von Hunden. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat darauf verzichtet, zu bestimmen, wie viele Hunde in der Wohnzone W2 von Q. gehalten werden dürfen. Er hat das Baugesuch und damit die Haltung von bis zu sieben Hunden auf der Parzelle aaa ohne Erwägungen zur Zonenkonformität übernommen. Dabei vermag die in Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses getroffene Anordnung ("Die Hunde sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.