Im Entscheid AGVE 1998, S. 316 ff. schützte das Verwaltungsgericht eine gemeinderätliche Anordnung, welche in einer reinen Wohnzone die Grenze bei drei Hunden pro Haushalt zog. In AGVE 2011, S. 127 ff. wurde eine gemeinderätliche Begrenzung auf vier Hunde in einer Dorfzone (gemischte Zone) geschützt.