3 von 10 Zahl tendenziell eher tief ansetzen muss, um siedlungsplanerisch und wohnhygienisch unhaltbare Zustände zu verhindern (vgl. AGVE 1998, S. 323; siehe auch AGVE 2011, S. 131). Der Gemeinderat hat bei der Festsetzung der Anzahl Hunde die lokalen Besonderheiten der Gemeinde und insbesondere der betroffenen Zone zu berücksichtigen (VGE vom 1. Februar 2017 [WBE.2016.288), S. 10 f.).