siehe auch VGE vom 1. Februar 2017 [WBE.2016.288), S. 11). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die betreffende Tierhaltung hobby- oder gewerbsmässig betrieben wird. Weil nun die zulässige Anzahl von Hunden von sämtlichen Bewohnern bzw. Haushalten einer bestimmten Zone ausgeschöpft werden darf, liegt es auf der Hand, dass der Gemeinderat diese