falls erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung zeitigen. Auf der andern Seite wird niemand bezweifeln, dass eine grössere Zahl von Hunden pro Haushalt in einer relativ dicht besiedelten, reinen Wohnzone, wo Erholung, Schlafen, Haus- und Heimarbeit sowie Essen, aber auch soziale Kontakte in hohem Masse frei von Störungen möglich sein sollen und nur nicht störendes, in Wohnzonen passendes Gewerbe zugelassen sind, das tolerierbare Mass überschreiten und nicht mehr dem entsprechen, was im landläufigen Sinne noch unter reinem Wohnen verstanden wird (vgl. VGE vom 20. November 2014 [WBE.2014.152], S. 10; siehe auch VGE vom 1. Februar 2017 [WBE.2016.288), S. 11).