Daher muss die Zonenordnung unabhängig von Personen und ihren Verhältnissen auf durchschnittliche, objektivierte Bedingungen abstellen und so auch ausgelegt werden. Vor diesem Hintergrund spielt es beispielsweise keine Rolle, ob eine gewisse Anzahl Hunde tatsächlich bestimmte Immissionen verursacht oder nicht, sondern es genügt, wenn mit einer bestimmten Anzahl typischerweise Auswirkungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem reinen Wohnen oder hier dem Zweck der W2 – Wohnen, nicht störendes in Wohnzonen passendes Gewerbe – verbunden ist (vgl. AGVE 2011, S. 130; 1998, S. 321 f.; 1988, S. 369 f.; VGE vom 1. Februar 2017 [WBE.2016.288), S. 10 f.;