Genauso ist die Haltung einer Mehrzahl von Hunden in der Wohnzone W2 von Q. zu beurteilen. Wie weit sich die Haltung von Haustieren mit dem Zweck der W2 verträgt, also unter anderem die Antwort auf die Frage, welche Anzahl einer Haustiergattung noch zonenkonform ist, muss dabei mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie grundsätzlich der Wertung der zuständigen Gemeindebehörde überlassen bleiben (VGE vom 1. Februar 2017 [WBE.2016.288], S. 10).