Die Rechtsprechung anerkennt das hobbymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kaninchen, aber auch von Hühnern oder einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung auch nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE 2012, S. 125 f.; 2011, S. 129; 1998, S. 320 mit Hinweisen; VGE vom 1. Februar 2017 [WBE.2016.288), S. 10 mit zahlreichen Hinweisen). Genauso ist die Haltung einer Mehrzahl von Hunden in der Wohnzone W2 von Q. zu beurteilen.