Weiterhin bleibt es somit dem kantonalen und kommunalen Recht überlassen, die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Vorschriften bezüglich Nutzungsart und -intensität zu erlassen, wobei diese Vorschriften mittelbar ebenfalls dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen können. Sie behalten ihren selbständigen Gehalt, wenn sie zwar auch, jedoch nicht ausschliesslich auf Zwecke abzielen, die vom formellen Bundesumweltschutzrecht abgedeckt werden.