In diesem Sinne kommt beispielsweise Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, die einzig zum Zweck haben, schädigende Einwirkungen quantitativ zu begrenzen, also etwa kommunalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften, keine selbständige Bedeutung mehr zu, sofern im Bundesrecht nicht ausdrücklich eine kantonale Kompetenz vorbehalten wird (AGVE 2012, S. 123; 1998, S. 317 f.).