Das kantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung, soweit sich dessen materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft (vgl. Art. 65 USG). In diesem Sinne kommt beispielsweise Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, die einzig zum Zweck haben, schädigende Einwirkungen quantitativ zu begrenzen, also etwa kommunalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften, keine selbständige Bedeutung mehr zu, sofern im Bundesrecht nicht ausdrücklich eine kantonale Kompetenz vorbehalten wird (AGVE 2012, S. 123;