Der Gemeinderat hat den Beschwerdegegnern die Bewilligung für die nachgesuchte Haltung von (zur Zeit) sechs bis sieben Tieren auf der Parzelle aaa erteilt, ohne diese zahlenmässig zu beschränken. Die Beschwerdeführer verlangen in erster Linie eine Beschränkung der auf der Parzelle aaa gehaltenen (erwachsenen) Hunde auf maximal drei Tiere. Zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang (d.h. auf welche Anzahl gehaltene Tiere) eine Beschränkung vorzunehmen ist. Eine solche Beschränkung kann – rein dogmatisch betrachtet – entweder mit fehlender Zonenkonformität oder aber mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten begründet werden (vgl. AGVE 2012, S. 123; AGVE 2011, S. 128; AGVE 1998, S. 317).