Die Bauparzelle wie auch die Parzellen der Beschwerdeführer sind laut dem geltenden Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom 9. November 2016 der Wohnzone W2 zugewiesen. Gemäss § 16 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom 9. November 2016 (BNO) dienen die Wohnzonen dem Wohnen. Nicht störendes in Wohnzonen passendes Gewerbe ist zugelassen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BNO); als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen und namentlich auch Kindergärten (§ 37 Abs. 1 BNO). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II (§ 12 Abs. 1 BNO).